Das Wichtigste in Kürze

Eine Dachverpachtung ist auch im Falle der Hofübergabe planbar. Der Pachtvertrag wird durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch (Abt. II) gesichert und läuft bei Übergabe an den Nachfolger – oder bei Verkauf – automatisch weiter. Wichtig sind drei Punkte: erbschaftsteuerliche Behandlung der Pachteinnahmen prüfen, Pachtvertrag vor Übergabe abschließen und den Nachfolger frühzeitig in die Vertragsgespräche einbinden. Wer die Pachterträge im 1%-Beteiligungsmodell strukturiert, kann sogar die Hofeigenschaft nach Höfeordnung erhalten.

Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb übergeben will, sieht sich heute mit einer ungewöhnlichen Frage konfrontiert: Was passiert mit dem laufenden oder geplanten Photovoltaik-Pachtvertrag, wenn der Hof in andere Hände kommt? Ob Übergabe an die nächste Generation, Verkauf, Übergabe an einen Pächter oder Stilllegung mit Vermögenserhalt – die meisten Landwirte fragen sich, ob ein 25-Jahre-Pachtvertrag dabei zum Problem wird oder zum Vermögensbaustein.

Dieser Ratgeber gibt Antworten – ehrlich, ohne Marketing-Schönfärberei und mit konkreten Vertragsklauseln, die in der Praxis funktionieren. Egal, ob die Übergabe in drei Jahren oder in 15 Jahren ansteht: Wer die folgenden sechs Punkte vor Vertragsunterschrift kennt, behält Souveränität.

Was passiert mit dem Pachtvertrag bei der Hofübergabe?

Der praktische Standardfall: Ein Landwirt schließt heute einen 25-Jahre-Pachtvertrag für sein Stalldach ab. Er ist 58 Jahre alt – und plant, den Hof in 8 bis 12 Jahren an seinen Sohn zu übergeben. Was geschieht mit dem Pachtvertrag bei der Übergabe?

Die Antwort ist eindeutig: Der Vertrag läuft automatisch auf den Nachfolger über. Das ist kein Sonderkonstrukt, sondern eine direkte Folge der Grundbucheintragung, die jeder seriöse Pachtvertrag mit sich bringt. Konkret wird in Abteilung II des Grundbuchs eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Pachtnehmers eingetragen. Diese Dienstbarkeit ist an die Immobilie gebunden, nicht an den Eigentümer. Wechselt der Eigentümer, bleibt die Dienstbarkeit bestehen – und damit auch der Pachtvertrag.

Das bedeutet:

Wichtig zu wissen: Diese Übertragung gilt nicht nur bei Hofübergabe, sondern auch bei Verkauf, Erbgang, Schenkung oder Zwangsversteigerung. Der einmal eingetragene Pachtvertrag wird damit zum belastbaren Wirtschaftsfaktor der Immobilie – ähnlich wie ein eingetragener Wegerecht oder eine Grundschuld.

Erbschaftsteuer und Pachteinnahmen aus der Dachverpachtung

Hier wird es technisch, aber entscheidend: Die steuerliche Behandlung der Pachteinnahmen wirkt sich direkt auf die Erbschaftsteuer aus – und kann den Unterschied zwischen sechsstelligen Steuern und faktischer Steuerfreiheit bedeuten.

Grundsätzlich gilt: Pachteinnahmen aus der Dachverpachtung werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG behandelt – nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG). Das hat zwei Konsequenzen:

  1. Bewertung außerhalb des Hofvermögens: Der Wert der zukünftigen Pachteinnahmen wird grundsätzlich nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen gerechnet, sondern als Privatvermögen behandelt. Das kann den Steuerwert des Hofes bei der Übergabe deutlich beeinflussen – insbesondere bei der Höfeordnung in Norddeutschland.
  2. Verschonungsabschlag § 13a ErbStG fragwürdig: Der 85%-Verschonungsabschlag auf landwirtschaftliches Betriebsvermögen greift nicht automatisch auf Pachteinkünfte. Wenn die Pachteinnahmen das Betriebsvermögen verlassen und in das Privatvermögen wechseln, entfällt diese steuerliche Begünstigung.

Die gute Nachricht: Es gibt eine etablierte Lösung – das 1%-Beteiligungsmodell, mit dem die Pachteinnahmen im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bleiben. Dabei wird der Pachtvertrag nicht an die Privatperson, sondern an den landwirtschaftlichen Betrieb gebunden, und die Einnahmen werden als Sonderbetriebseinnahmen verbucht. Das setzt eine Beratung durch den Steuerberater voraus – aber bei sechsstelligen Pachtsummen über 25 Jahre rechnet sich dieser Aufwand häufig.

Wichtiger Hinweis

Die steuerliche Bewertung im Erbfall ist hochgradig einzelfallabhängig. Höfeordnung-Bundesländer (z. B. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Nordrhein-Westfalen) haben eigene Regeln, ebenso BGB-Bundesländer. Vor jeder Vertragsunterschrift sollte ein Gespräch mit dem Steuerberater und ggf. mit einem Fachanwalt für Agrarrecht stattfinden. Die in diesem Ratgeber genannten Punkte ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Höfeordnung und Pachtvertrag: Diese Sonderregeln gelten

In den vier Höfeordnungs-Bundesländern (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) gilt eine Sonderregelung für die Hofübergabe. Der Hof wird dort im Erbfall ungeteilt an einen Hoferben übertragen – die anderen Erben erhalten Abfindungen, die nach dem Hofeswert berechnet werden, nicht nach dem Verkehrswert.

Das wirkt sich auf einen bestehenden Pachtvertrag in zwei Richtungen aus:

Hofeswert-Bewertung mit oder ohne Pachterträge

Der Hofeswert wird traditionell aus dem 1,5-fachen Einheitswert nach Höfeordnung berechnet. Pachteinnahmen aus einer Dachverpachtung fließen in diese Bewertung üblicherweise nicht ein – sie sind Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen, je nach Strukturierung. Das bedeutet: Die Miterben können auf Basis des Hofeswertes abgefunden werden, der Hofnachfolger behält die Pachteinnahmen ungeteilt. Das macht die PV-Pacht zu einem für den Nachfolger äußerst attraktiven Vermögensbestandteil.

Hofeigenschaft erhalten

Eine Sorge taucht in der Praxis häufig auf: Verliert der Hof seinen Status als „Hof" nach Höfeordnung, wenn er teilweise verpachtet wird? Antwort: Eine reine Dachverpachtung beeinträchtigt die Hofeigenschaft nicht. Solange die landwirtschaftliche Nutzung des Hofes überwiegend bestehen bleibt – also der Stall weiter als Stall genutzt wird, die Maschinenhalle weiter Maschinen aufnimmt – bleibt der Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Anders sähe es bei einer Komplettumnutzung des Gebäudes aus.

Miterben-Abfindung und Pachtkapital

Wenn die Pachteinnahmen als Privatvermögen behandelt werden, können sie unabhängig vom Hofeswert in die Berechnung der Pflichtteile fließen. Das kann insbesondere bei Einmalzahlungs-Modellen relevant sein: Wer 80.000 Euro Einmalpacht beim Vertragsabschluss erhalten hat und drei Jahre später verstirbt, hat dieses Geld im Privatvermögen – es wird nach BGB-Erbrecht behandelt, nicht nach Höfeordnung. Hier sollte vor Vertragsunterschrift entschieden werden, ob die Einmalzahlung in eine Lebensversicherung, in eine Investition oder in den Betrieb fließt.

Der richtige Zeitpunkt: Pachtvertrag vor oder nach der Übergabe?

In der Praxis sehen wir drei typische Konstellationen – jede mit eigenen Vorzügen:

Variante 1: Pachtvertrag VOR der Übergabe abschließen

Vorteil: Der Übergeber sichert sich einen Wirtschaftsfaktor, der mit dem Hof übergeht – und zugleich Liquidität (bei Einmalzahlung) oder ein laufendes Einkommen (bei jährlicher Pacht). Das kann Teil des Altenteils oder der Versorgung des Übergebers sein. Beispiel: Vater (60) schließt heute den Pachtvertrag, erhält in den nächsten 8 Jahren bis zur Übergabe die Pachteinnahmen, übergibt dann an den Sohn, der in den Vertrag eintritt und die restlichen 17 Jahre Pacht erhält.

Nachteil: Wenn der Nachfolger den Vertrag nicht mitgestaltet, kann es später Konflikte geben („Das hätte ich anders verhandelt"). Lösung: Den Nachfolger frühzeitig in die Vertragsverhandlungen einbinden, auch wenn er noch nicht Eigentümer ist.

Variante 2: Pachtvertrag NACH der Übergabe abschließen

Vorteil: Der Nachfolger entscheidet eigenständig über die wichtigste 25-Jahres-Verpflichtung des Hofes. Er kann den Anbieter wählen, das Modell strukturieren, die Vertragslaufzeit auf seine Lebensplanung abstimmen.

Nachteil: Der Übergeber profitiert nicht von den Pachteinnahmen – sie fallen vollständig dem Nachfolger zu. In Familien mit mehreren Geschwistern kann das als ungerecht empfunden werden, wenn die Erbteilung nicht entsprechend angepasst wird.

Variante 3: Pachtvertrag mit Übergabevereinbarung kombinieren

Die elegante Lösung: Pachtvertrag und Hofübergabevertrag werden parallel notarisiert. Der Übergeber erhält die Pacht für die Phase bis zur Übergabe (z. B. die Einmalzahlung), der Nachfolger profitiert ab Übergabe von den laufenden Erträgen. Im Übergabevertrag wird die Pachtertrags-Aufteilung explizit geregelt, was rechtssichere Verhältnisse schafft – auch gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Finanzbehörden.

Die wichtigsten Vertragsklauseln für die Hofnachfolge

Wer eine Dachverpachtung im Hinblick auf eine kommende Übergabe abschließt, sollte fünf Klauseln im Vertrag besonders prüfen lassen:

Eintrittsklausel

Diese Klausel muss explizit festhalten, dass der Vertrag bei Eigentümerwechsel automatisch und ohne Anpassung der Konditionen auf den Rechtsnachfolger übergeht. Bei seriösen Anbietern ist das Standard, sollte aber im Vertrag explizit benannt sein – nicht nur über die Grundbucheintragung. Auch der Sonderfall der Aufteilung des Hofes (z. B. Abtrennung einer einzelnen Halle) sollte hier geregelt sein.

Zustimmungsvorbehalt bei strukturellen Änderungen

Was passiert, wenn der Nachfolger das Stalldach umbauen, durch ein anderes ersetzen oder die Halle abreißen will? Ohne Zustimmungsvorbehalt müsste er die volle Pachtsumme an den Pächter erstatten. Mit einer praxistauglichen Klausel werden Umbau-Notwendigkeiten (z. B. Behördenauflagen, Tierschutz, technische Überholung) als Härtefall anerkannt – mit Verhandlungspflicht, aber ohne komplette Schadensersatzpflicht.

Verteilung der Einmalzahlung

Wer die Einmalpacht-Variante wählt (statt jährlicher Zahlungen), sollte eine steuerliche Verteilungsklausel nach § 11 EStG einbauen. Damit kann die Einmalzahlung über bis zu 5 Jahre verteilt versteuert werden, was die progressive Besteuerung deutlich glättet. Wichtig: Diese Klausel muss vor Vertragsunterschrift mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Anpassungsmechanismus bei Modernisierung

Falls in 15 Jahren Repowering-Bedarf besteht (Modulwechsel, Wechselrichter-Erneuerung), sollte geregelt sein, ob der Pächter das auf eigene Kosten durchführt – oder ob eine Anpassung der Pachthöhe möglich ist. Für den Nachfolger ein wichtiger Punkt: Die Pacht sollte über die gesamte Laufzeit inflationsangepasst sein.

Rückbau- und Verlängerungsoptionen

Nach 25 Jahren Vertragslaufzeit hat der Hofnachfolger – vermutlich der Enkel des heutigen Verpächters – die Wahl: Anlage übernehmen für 1 Euro symbolisch oder kostenlosen Rückbau verlangen. Diese Klausel sollte explizit vererbbar sein, also auch nach Hofübergabe gelten. Eine optionale Verlängerung um bis zu 5 Jahre (mit anteiliger Beteiligung an den Stromeinnahmen) sollte ebenfalls enthalten sein.

Fünf praktische Konstellationen aus der Beratungspraxis

Konstellation A: Übergeber 60, Nachfolger 32, Übergabe in 8 Jahren

Empfehlung: Pachtvertrag jetzt mit jährlicher Pacht. Der Vater erhält 8 Jahre lang die Pacht als Beitrag zur Altersversorgung, der Sohn übernimmt nach Übergabe die restlichen 17 Jahre. Beide profitieren – ohne Konflikt. Wichtig: Sohn unbedingt in die Vertragsverhandlungen einbinden, damit das Modell und der Anbieter auch zu seinen Vorstellungen passen.

Konstellation B: Übergeber 65, Übergabe ungewiss, mehrere Erben

Empfehlung: Einmalzahlungsmodell mit notariellem Verteilungsplan kombinieren. Der Übergeber erhält Liquidität (z. B. für Modernisierung des Wohnhauses, Kapitalanlage, Auszahlung an Pflichtteilsberechtigte), die laufenden Pflichten (Dachinstandhaltung) übernimmt der zukünftige Hofnachfolger. Vorteil: Klare Trennung zwischen Erträgen (beim Übergeber) und Pflichten (beim Hof).

Konstellation C: Hof ohne erkennbaren Nachfolger

Empfehlung: Variante mit Asset-Verbesserung des Hofes prüfen – Pacht gegen kostenlose Dachsanierung. So wird der Hof als Verkaufsobjekt deutlich aufgewertet. Bei einem späteren Verkauf nimmt der Käufer den Pachtvertrag mit und profitiert von der Pacht – das macht den Hof als Investitionsobjekt attraktiv. Insbesondere bei Aussiedlerhöfen mit Asbestdächern eine bewährte Konstruktion.

Konstellation D: Übergabe an außerfamiliären Pächter

Empfehlung: Der Eigentümer behält die Dachfläche, der Bewirtschafter pachtet nur die landwirtschaftlich nutzbaren Gebäude und Flächen. Die PV-Pacht bleibt beim Eigentümer als Vermögensbestandteil – auch wenn die Bewirtschaftung in andere Hände wechselt. Im Pachtvertrag mit dem Bewirtschafter muss dann die Duldung der PV-Anlage und der Wartungszugriffe geregelt sein.

Konstellation E: Hofstilllegung mit Vermögenserhalt

Bei vollständiger Aufgabe des Betriebs bleibt die Dachfläche oft das werthaltigste Element. Hier kann das Pachtmodell als „passive Erhaltungsstrategie" funktionieren: Der ehemalige Landwirt – oder seine Erben – erhalten 25 Jahre Pacht, ohne den Betrieb fortführen zu müssen. Wichtig: Die steuerliche Behandlung wechselt mit Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs (Übergang zu reinen Vermietungseinkünften).

Häufige Sorgen und realistische Antworten

„Bindet ein 25-Jahre-Vertrag den Nachfolger nicht zu sehr?"

Berechtigte Frage – und die ehrliche Antwort: Ja, der Nachfolger ist gebunden. Aber: Der Vertrag bringt 25 Jahre lang Einkommen, ohne dass der Nachfolger investieren muss. Verglichen mit einer Hypothek, einem Maschinenkredit oder einer EU-Agrarbindung ist die Dachpacht eine der mildesten Verpflichtungen, die ein Hof eingehen kann – und die einzige, die sofort Geld bringt statt zu kosten.

„Was, wenn der Nachfolger den Hof verkaufen will?"

Der Pachtvertrag wertet die Immobilie auf, statt sie zu belasten. Ein Käufer übernimmt den Vertrag und profitiert von garantierten Pachteinnahmen über die Restlaufzeit. In Verkaufsverhandlungen werden Dächer mit aktivem PV-Pachtvertrag häufig 50.000 bis 200.000 Euro über dem Vergleichspreis bewertet – je nach Restlaufzeit und Pachthöhe.

„Wir wissen noch nicht, wer der Nachfolger wird – sollen wir warten?"

In der Praxis raten wir oft: Nicht warten. Der Pachtmarkt für Dachflächen verändert sich – die Investoren-Nachfrage ist 2026 hoch, könnte sich aber durch EEG-Reformen, Solarpflicht-Wellen und politische Verschiebungen ändern. Wer heute einen guten Vertrag abschließt, sichert die Konditionen für 25 Jahre. Die Übergabe-Frage lässt sich später flexibel regeln; der Vertrag ist robust genug für jede Konstellation.

Wie wir bei dachverpachten.net mit Hofübergabe-Situationen umgehen

In über 60 % unserer Beratungsgespräche mit Landwirten taucht das Thema Hofnachfolge irgendwann auf. Deshalb prüfen wir bei jedem Pachtvertrag systematisch:

Diese Punkte fließen in das Angebot ein – und damit in eine Vertragsstruktur, die nicht nur den heutigen Eigentümer absichert, sondern auch die nächste Generation. Eine 25-Jahre-Pacht, die in 12 Jahren beim Übergabevertrag zum Streitpunkt wird, ist kein gutes Geschäft. Eine, die den Hofnachfolger entlastet und sein Einkommen sichert, ist ein Vermögensbestandteil.

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Fazit: Die Hofübergabe ist kein Hindernis – wenn der Pachtvertrag richtig gestaltet ist

Eine Dachverpachtung passt zu fast jeder Hofnachfolge-Konstellation – wenn drei Punkte beachtet werden: Vertrag mit Eintrittsklausel, steuerliche Strukturierung mit Steuerberater und Einbindung des Nachfolgers in die Vertragsverhandlung. Die Pacht wird so zum Vermögensbestandteil des Hofes, der über Generationen Einnahmen sichert – ohne den Betrieb einzuschränken.

Was zu vermeiden ist: Den Pachtvertrag isoliert aus der heutigen Sicht zu unterschreiben, ohne die nächsten 25 Jahre mitzudenken. Wer das tut, riskiert Konflikte bei der Übergabe – nicht wegen der Pacht selbst, sondern wegen schlecht strukturierter Vertragsklauseln. Die zwei Stunden Vorgespräch mit Steuerberater und voraussichtlichem Nachfolger sind unbezahlbare Zeit – sie machen die Differenz zwischen einem guten und einem hervorragenden Pachtvertrag aus.

Häufig gestellte Fragen zur Hofnachfolge mit PV-Pachtvertrag

Was passiert mit der Dachverpachtung bei der Hofübergabe?

Der Pachtvertrag läuft automatisch auf den Hofnachfolger über – ohne neue Verhandlung und ohne Anpassung der Konditionen. Möglich wird das durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs, die an die Immobilie gebunden ist. Bei Übergabe, Verkauf, Erbgang oder Schenkung bleibt der Vertrag bestehen.

Verliert der Hof seinen Status als Hof nach Höfeordnung durch Dachverpachtung?

Nein. Solange die landwirtschaftliche Hauptnutzung des Hofes überwiegend bestehen bleibt, beeinträchtigt eine reine Dachverpachtung die Hofeigenschaft nicht. Der Stall bleibt Stall, die Halle bleibt Halle – nur das Dach wird zusätzlich für Photovoltaik genutzt.

Wie wird die Pacht bei der Erbschaft besteuert?

Pachteinnahmen aus der Dachverpachtung werden in der Regel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) behandelt – nicht als landwirtschaftliche Einkünfte. Damit fließen sie häufig nicht in den Hofeswert nach Höfeordnung ein, sondern in das Privatvermögen. Über das 1%-Beteiligungsmodell kann eine Einbindung in das landwirtschaftliche Betriebsvermögen geprüft werden. Eine konkrete Bewertung sollte immer mit dem Steuerberater erfolgen.

Soll der Pachtvertrag vor oder nach der Hofübergabe abgeschlossen werden?

Beides ist möglich. Wer vor der Übergabe abschließt, sichert sich Pachteinnahmen für die Phase bis zur Übergabe – der Nachfolger tritt dann automatisch in den bestehenden Vertrag ein. Wichtig ist in jedem Fall, den voraussichtlichen Nachfolger frühzeitig in die Vertragsverhandlungen einzubinden, damit das Modell zu seinen Lebensplänen passt.

Welche Vertragsklauseln sind für Hofnachfolge besonders wichtig?

Fünf Klauseln sind entscheidend: Eintrittsklausel (automatischer Übergang auf den Nachfolger), Zustimmungsvorbehalt bei strukturellen Gebäudeänderungen, steuerliche Verteilungsklausel nach § 11 EStG bei Einmalzahlung, Anpassungsmechanismus für Repowering nach 15+ Jahren und vererbbare Rückbau- und Verlängerungsoptionen am Vertragsende.

Was passiert, wenn der Hofnachfolger den Hof später verkaufen will?

Der Pachtvertrag wertet die Immobilie auf. Ein Käufer übernimmt den Vertrag und profitiert von garantierten Pachteinnahmen über die Restlaufzeit. Dächer mit aktivem PV-Pachtvertrag werden in Verkaufsverhandlungen häufig deutlich höher bewertet als vergleichbare Objekte ohne Pachtvertrag.

Was ist das 1%-Beteiligungsmodell und wann lohnt es sich?

Beim 1%-Beteiligungsmodell wird der Pachtvertrag nicht an die Privatperson, sondern an den landwirtschaftlichen Betrieb gebunden. Die Einnahmen werden als Sonderbetriebseinnahmen verbucht und bleiben im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Das kann bei der Erbschaftsteuer den 85%-Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG sichern. Lohnt sich besonders bei sechsstelligen Pachtsummen – aber nur nach Beratung durch den Steuerberater.

Was passiert mit dem Pachtvertrag, wenn der Hof keinen Nachfolger findet?

Der Vertrag bleibt bestehen und kann bei einem späteren Verkauf an den neuen Eigentümer übergehen. Bei einer Hofstilllegung mit Vermögenserhalt erhalten der ehemalige Landwirt oder seine Erben weiterhin die Pachteinnahmen über die Restlaufzeit. Das Modell Pacht gegen Dachsanierung wertet zudem die Immobilie als Verkaufsobjekt erheblich auf.