Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle beschlossen. Für Neuanlagen soll die feste Einspeisevergütung entfallen, Dachanlagen werden gegenüber Freiflächen zurückgestuft. Entscheidend ist dabei nicht der Tag der Vertragsunterschrift, sondern der Tag der Inbetriebnahme. Anlagen, die noch 2026 ans Netz gehen, behalten die heutigen Bedingungen über die volle Laufzeit. Das Gesetz ist allerdings noch nicht verabschiedet.
Was das Kabinett am 29. Juli beschlossen hat
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 29. Juli 2026 die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie ein Netzanschlusspaket durch das Kabinett gebracht. In der Pressemitteilung des Ministeriums heißt es wörtlich:
„Im EEG beenden wir die Einspeisevergütung für Wind, PV und Biomasse. Schrittweise werden alle Anlagen an die Direktvermarktung herangeführt.“
Für Eigentümer von Gewerbe- und Hallendächern ist ein zweiter Satz aus derselben Quelle mindestens ebenso wichtig, weil er die Richtung der Förderpolitik unmissverständlich benennt:
„Bei PV fokussieren wir stärker auf Freiflächenanlagen. Denn mit den Skalierungseffekten dieses Segments kann Dach-PV nicht mithalten.“
Das ist keine Interpretation von Marktbeobachtern, sondern die erklärte Absicht des zuständigen Ministeriums. Ergänzend sollen Anlagen ab einer bestimmten Größe über sogenannte Differenzverträge abgesichert werden, wobei „Übergewinne in Phasen hoher Preise“ abgeschöpft werden. Die Absicherung nach unten bleibt also, die Chance nach oben entfällt weitgehend.
Die entscheidende Frist: Inbetriebnahme statt Unterschrift
Der wichtigste Satz für alle, die derzeit ein Pachtangebot prüfen, steht ebenfalls in der Mitteilung des Ministeriums:
„Bestandsanlagen sind aber geschützt. Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit. Die neue Regel gilt ausschließlich für Neuanlagen, die sich ab 2027 an Ausschreibungen beteiligen oder ohne Ausschreibungen in Betrieb genommen werden.“
Maßgeblich ist damit der Tag der Inbetriebnahme. Wer heute unterschreibt, sichert sich damit noch keine Konditionen. Zwischen Vertragsschluss und Netzanschluss liegen in der Praxis mehrere Monate, maßgeblich bestimmt durch das Verfahren beim Netzbetreiber. Allein die Bearbeitung eines Netzanschlussbegehrens dauert häufig bis zu acht Wochen, danach folgen Anschlusskonzept, Messkonzept, Planung, Beschaffung, Montage und die Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber.
Ehrlich gesagt: Ein Vorhaben, das heute bei null beginnt, wird in den allermeisten Fällen nicht mehr 2026 in Betrieb gehen. Wer Ihnen das zusichert, verspricht etwas, das er nicht halten kann. Realistisch ist eine andere Aussage: Je früher die ersten Schritte angestoßen werden, insbesondere die Netzanfrage, desto größer ist die Chance, noch unter die heutigen Bedingungen zu fallen. Bei Projekten, deren Netzanschlussverfahren bereits läuft, ist diese Chance real.
Was sich für Dacheigentümer konkret ändert
Bei der Verpachtung tragen Sie weder Investition noch Betriebsrisiko, das liegt beim Anlagenbetreiber. Genau deshalb wirkt sich die Reform indirekt aus: Wenn die Erlöse des Betreibers sinken, sinkt der Spielraum für die Pacht. Drei Entwicklungen wirken dabei in dieselbe Richtung.
Die Vergütung selbst. Die Einspeisevergütung sinkt ohnehin halbjährlich. Zum 1. August 2026 ist sie erneut um rund ein Prozent gefallen. Mit der Novelle soll die feste Vergütung für Neuanlagen schrittweise ganz entfallen und durch marktabhängige Modelle ersetzt werden.
Negative Strompreise. Seit dem Solarspitzengesetz entfällt für Neuanlagen die Vergütung in Stunden mit negativen Börsenpreisen. Deren Zahl steigt seit Jahren deutlich, 2025 wurde mit 573 Stunden ein Rekord erreicht, und sie treten fast ausschließlich mittags auf, also genau dann, wenn Photovoltaikanlagen am meisten produzieren.
Die Verschiebung zur Freifläche. Wenn Fördermittel gezielt auf Freiflächenanlagen gelenkt werden, konkurrieren Dachprojekte um knapper werdendes Kapital. Flächen, die heute noch gut kalkulierbar sind, werden es morgen schwerer haben.
Warum das Modell trotzdem nicht am Ende ist
Es gibt eine wichtige Ausnahme, und sie betrifft die meisten funktionierenden Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe: Selbst genutzter Solarstrom ist von diesen Neuregelungen nicht betroffen. Wer den Strom nicht einspeist, sondern im eigenen Betrieb verbraucht, ist von Vergütungssätzen, Abschöpfung und negativen Börsenpreisen unabhängig.
Damit verschiebt sich der Wert eines Projekts weg von der reinen Fläche hin zum Verbrauch. Ein Dach ohne Verbrauch darunter wird unattraktiver, ein Dach über einem Betrieb mit hohem Tagesstrombedarf wird wertvoller. Das gilt besonders für Produktion, Kühlhäuser, Metallverarbeitung, Bäckereien, Wäschereien und Logistik, also überall dort, wo tagsüber gleichmäßig Strom gebraucht wird.
In diesen Fällen ist die Kombination aus Verpachtung und vergünstigter Stromlieferung das tragfähigere Modell: Sie erhalten weiterhin Pacht für die Fläche und beziehen zusätzlich Strom vom eigenen Dach unter dem Netzbezugspreis. Wie das funktioniert, erklärt unser Beitrag zum PPA-Modell bei der Dachverpachtung. Bei uns ist das ab rund 60.000 kWh Jahresverbrauch darstellbar.
Was noch offen ist
Der Kabinettsbeschluss ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Er geht im September in den Bundestag, anschließend in den Bundesrat, und braucht zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission. Einzelne Werte können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern, Verbände fordern bereits Nachbesserungen. Sicher ist die Richtung, nicht jedes Detail.
Wir aktualisieren diesen Beitrag nach der Entscheidung des Bundestages und erneut nach dem Inkrafttreten.
Originalquellen
Damit Sie sich ein eigenes Bild machen können, hier die ursprünglichen Dokumente statt einer Zusammenfassung:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29.07.2026
Der vollständige Gesetzentwurf als PDF
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Ihnen bereits ein Pachtangebot vorliegt, ist der sinnvollste nächste Schritt, den Zeitplan realistisch durchzurechnen und zu klären, wie weit das Netzanschlussverfahren an Ihrem Standort dauert. Wenn Sie selbst nennenswert Strom verbrauchen, sollten Sie zusätzlich prüfen lassen, ob eine Kombination aus Pacht und Stromlieferung für Sie günstiger ist als die reine Verpachtung. Und wenn Ihre Fläche für eine Verpachtung zu klein ist, bleibt der Kauf einer eigenen Anlage ab 6 kWp eine Option, bei der Eigenverbrauch ohnehin im Vordergrund steht.
Einen Überblick über das Grundmodell und die aktuellen Pachthöhen finden Sie in unserem Ratgeber Dachfläche vermieten für Photovoltaik.